×

Der Teufel steckt im Detail

Proben im Corona-Lockdown: Was ist im November erlaubt?

Tipps für Musiker und Bands von Backstage PRO
veröffentlicht am 03.11.2020

coronakrise liveszene probe

Proben im Corona-Lockdown: Was ist im November erlaubt?

In vielen Bundesländern werden Proberäume vorerst verwaist aussehen. © Thomas Litanen via unsplash.com

Deutschland erlebt im November einen neuen Lockdown. Veranstaltungshäuser sind bundesweit geschlossen, aber sind alle Veranstaltungen grundsätzlich untersagt? Wie sieht es mit Bandproben aus? Was gilt für Vereinstreffen und Musikschulen? Der folgende Artikel soll diese Fragen beantworten.

Hinweis, 1. Dezember 2020: Einen neuen Artikel über die Regelungen im Dezember könnt ihr hier lesen

Während des Lockdown Light im November sind Museen, Opernhäuser, Theater, Konzerthallen, Kinos, Clubs und Diskotheken bundesweit geschlossen.

Wie schon in der Vergangenheit gibt es bei vielen anderen Regelungen aber beträchtliche Unterschiede zwischen den Ländern. 

Veranstaltungen, Proben und Musikschulen

So sind zum Beispiel Veranstaltungen nicht generell verboten, gerade in Nord- und Ostdeutschland erlauben einige Länder weiterhin Veranstaltungen, wenn auch nicht solche mit Unterhaltungscharakter.

Alle Bundesländer erlauben Proben von Berufs- oder Profimusikern, aber nicht alle erwähnen das explizit in ihren Verordnungen, Auslegungshilfen oder FAQs. Amateurmusiker dürfen sich hingegen in den meisten Bundesländern nur nach Maßgabe der allgemeinen Kontaktbeschränkungen treffen (maximal 10 Personen aus 2 Haushalten).

In Rheinland-Pfalz dürfen Bands sogar nur dann proben, sofern alle Beteiligten aus demselben Haushalt stammen. Einige Bundesländer wie Baden-Württemberg verbieten Proben von Amateur-Bands und Orchestern sogar explizit. 

In den meisten Bundesländern dürfen Musikschulen weiter betrieben werden, nur in Hessen und Sachsen müssen sie nach jetzigem Stand im November schließen.

Was ist mit Musikern in Vereinen?

Viele in Vereinen aktive Musiker fragen sich, ob sie noch zu Sitzungen zusammenkommen dürfen, wenn sie schon keine Veranstaltungen mehr durchführen dürfen. 

Die Antwort ist einigermaßen kompliziert. Es gibt Bundesländer wie Bayern und Sachsen, die Vereinssitzungen explizit verbieten. Andere Bundesländer wie Niedersachsen oder Baden-Württemberg erlauben sie ausdrücklich.

In wiederum anderen Bundesländern, vornehmlich in Ostdeutschland, gibt es gar keine genauen Regeln, so dass man die Zulässigkeit einer Vereinsversammlung nur indirekt erschließen kann.

Wichtiger Hinweis

Die Regelungen können sich kurzfristig ändern. Diese Liste soll als schnelle unverbindliche Hilfestellung dienen, bietet aber keine abschließende Sicherheit. 

Im Zweifel sollte Betroffene die detaillierten, aktuellen Bestimmungen zu Rate ziehen oder bei den entsprechenden Stellen nachfragen. Die Liste gibt den Stand vom 2. November wieder.

 

Baden-Württemberg

1.  Veranstaltungen: In Baden Württemberg sind nur Veranstaltungen erlaubt, die nicht der Unterhaltung dienen, wenn die Anzahl der Teilnehmer 100 nicht überschreitet. 

2. Proben: Bands und Blasmusikorchestern sowie Chören und Musikvereinen sind die Proben untersagt. Der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen ist weiterhin erlaubt, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. 

3. Vereine: Untersagt sind auch Veranstaltungen der Breitenkultur wie beispielsweise Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz. Damit sind auch kulturelle Veranstaltungen der Vereine im amateur- und laienhaften Bereich unzulässig. Das gilt auch für entsprechende Proben dieser Gruppen und Ensembles. Vereinsversammlungen sind aber erlaubt.

4. Musikschulen dürfen unter den Auflagen der Corona-Verordnung offen bleiben.

 

Bayern

1.  Veranstaltungen: In Bayern sind nur Veranstaltungen erlaubt, die unter freiem Himmel stattfinden und keine großen Besucherströme anziehen. Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken sind generell untersagt.

2. Proben: Bezüglich der Proben von Laienmusikern gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen d.h. gemeinsamer Aufenthalt ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes und maximal 10 Personen erlaubt. 

3. Vereine: Auch für Vereine gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen, weshalb Vereinssitzungen und Veranstaltungen jeder Art untersagt sind.

4. Musikschulen: Der Unterricht an Musikschulen und der Musikunterricht außerhalb von Schulen darf nur erteilt werden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2 m gewahrt ist.

 

Berlin

1. Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel mit unter 100 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit unter 50 Teilnehmern erlaubt. Hygienevorgaben sind einzuhalten.

2. Proben von Amateurmusikern sind nur unter Beachtung der Kontaktbeschräkungen möglich.

3. Vereine: siehe Veranstaltungen

4. Musikschulen: Der Betrieb von Musikschulen kann unter Beachtung von Auflagen fortgeführt werden.

 

Brandenburg

1. Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel mit unter 100 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit unter 50 Teilnehmern erlaubt. Dabei sind Hygieneregeln einzuhalten.

2. Proben: Für Proben von Amateurmusikern gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

3. Vereine: siehe Veranstaltungen

4. Musikschulen bleiben unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes geöffnet.

 

Bremen

1. "Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit bis 100 gleichzeitig anwesenden Personen sind erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird."

2. Proben: Berufsmäßige Proben sind erlaubt, Proben von Amateurmusikern könnten unter die Regelungen zu "sonstigen Zusammenkünften" fallen (siehe unten unter Vereine) und daher unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein.

3. Vereine: "Sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit bis 100 gleichzeitig anwesenden Personen sind erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird."

4. Musikschulen sind weiterhin geöffnet. Es gelten die jeweiligen Hygienekonzepte.

 

Hamburg

1. Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel mit unter 100 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit unter 50 Teilnehmern erlaubt. Hygienevorgaben sind einzuhalten und ein Schutzkonzept ist zu erstellen.

2. Proben: Unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sind Proben möglich, davon ausgenommen sind Freizeitchöre.

3. Vereine: siehe Veranstaltungen

4. Musikschulen dürfen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

 

Hessen

1. Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.

2. Proben: Für Proben von Amateurmusikern gelten die allgemeinem Kontaktbeschränkungen. Bei gemeinsamen Proben von Profimusikern sollten die entsprechenden Arbeitsschutzhinweise beachtet werden.

3. Vereine: "Zusammenkünfte mit vereinsbezogenem Charakter" sind untersagt. Das gilt auch für Proben und Aufführungen.

4. Musikschulen sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Update: Ab dem 6. November dürfen Musikschulen wieder öffnen.

 

Mecklenburg-Vorpommern

1. Veranstaltungen sind generell untersagt. Zulässig sind nur solche Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.

2. Proben: “Chöre und Musikensembles dürfen ihre Tätigkeiten nicht ausüben.” Profi-Chöre oder Profi-Ensembles dürfen unter Hygieneauflagen proben.

3. Vereine: siehe Veranstaltungen

4. Musikschulen sind für Kinder und Jugendliche geöffnet.

 

Niedersachsen

1. Veranstaltungen: Erlaubt sind bestuhlte Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmern.

2. Proben: Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten auch für Zusammenkünfte von Amateurmusikern.

3. Vereine: Vereinssitzungen dürfen weiterhin stattfinden, sofern sie durch “Rechtsvorschriften vorgeschrieben” sind.

4. Musikschulen bleiben unter Beachtung der Hygieneregeln geöffnet.

 

Nordrhein-Westfalen

1. Veranstaltungen sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt.

2. Proben: Zur Berufsausübung zählende Proben sind zulässig, für Proben von Amateurmusikern gelten im öffentlichen Raum die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Für den privaten Raum gilt lediglich die Empfehlung, die für den öffentlichen Raum geltenden Regeln ebenfalls zu befolgen.

3. Vereine: Vereinsversammlungen mit bis zu 20 Personen sind grundsätzlich gestattet. Für größere Versammlungen gelten andere und strengere Regeln.

4. Musikschulen müssen im November schließen, Ministerpräsident Laschet hat eine Überprüfung dieser Regelung angekündigt. Update 04.11.: Musikschulen fallen nicht mehr unter das geltende Verbot, teilt das NRW-Kulturministerium mit.

 

Rheinland Pfalz

1.  Veranstaltungen: Versammlungen sind generell verboten, Ausnahmen können nur im begründeten Einzelfall genehmigt werden, wenn der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

2. Proben: Jegliche Proben, die nicht im Rahmen des eigenen Hausstandes stattfinden, sind untersagt. Der Probenbetrieb von professionellen Kulturangeboten ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

3. Vereine: Siehe Veranstaltungen.

4. Musikschulen dürfen unter Beachtung des Hygienekonzeptes offen bleiben, auch Musiktherapie ist gestattet.

 

Saarland

1. Veranstaltungen, die nicht der Unterhaltung dienen, können bei einer Teilnehmerzahl von unter 10 Personen durchgeführt werden, müssen aber der Ortspolizeibehörde gemeldet werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn für die Durchführung der Veranstaltung ein "dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht."

2. Proben: Unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sind Proben möglich.

3. Vereine: siehe Veranstaltungen

4. Musikschulen sind weiterhin geöffnet.

 

Sachsen

1.  Veranstaltungen: Nur Veranstaltungen von öffentlichem Interesse sind unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen erlaubt.

2. Proben: Erlaubt nur unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen (maximal fünf Personen)

3. Vereine: Wegen der Kontaktbeschränkungen sind Vereinszusammenkünfte aller Art untersagt.

4. Musikschulen müssen schließen.

 

Sachsen-Anhalt

1.  Veranstaltungen: Nur Veranstaltungen von öffentlichem Interesse sind unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen erlaubt.

2. Proben: Erlaubt nur unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen (zwei Haushalte, maximal 10 Personen)

3. Vereine: Wegen der Kontaktbeschränkungen sind Vereinszusammenkünfte aller Art untersagt.

4. Musikschulen dürfen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

 

Schleswig-Holstein

1. Veranstaltungen mit mehr als 100 Besuchern sind grundsätzlich verboten, zudem gelten zahlreiche Beschränkungen für kleinere Veranstaltungen.

2. Proben: "Musikproben ohne Publikum" sind grundsätzlich erlaubt.

3. Vereine: Veranstaltungen mit Sitzungscharakter, an denen bis zu 100 Personen teilnehmen, sind zulässig.

4. Musikschulen bleiben unter Beachtung von Hygieneregeln geöffnet.

 

Thüringen

1.  Veranstaltungen sind generell untersagt (außer solche im öffentlichen Interesse), Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

2. Proben: Erlaubt nur unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.

3. Vereine: Siehe Veranstaltungen.

4. Musikschulen sind weiterhin geöffnet.

Ähnliche Themen

Bis zu 5.000 Euro: Bund plant Hilfen für Solo-Selbstständige im Kulturbereich

Ein neuer Versuch

Bis zu 5.000 Euro: Bund plant Hilfen für Solo-Selbstständige im Kulturbereich

veröffentlicht am 05.11.2020   4

Deutsche Veranstaltungswirtschaft fordert Überarbeitung der vom Bund beschlossenen Finanzhilfen

Wenig mehr als ein erster Schritt

Deutsche Veranstaltungswirtschaft fordert Überarbeitung der vom Bund beschlossenen Finanzhilfen

veröffentlicht am 31.10.2020

Neuer Lockdown: Keine Live-Veranstaltungen bis Ende November 2020

Neue Einschränkungen

Neuer Lockdown: Keine Live-Veranstaltungen bis Ende November 2020

veröffentlicht am 29.10.2020

Veranstaltungstechniker erhält Corona-Soforthilfe – und eine Vorladung der Polizei | Bericht

Vorwurf des Subventionsbetrugs

Veranstaltungstechniker erhält Corona-Soforthilfe – und eine Vorladung der Polizei | Bericht

veröffentlicht am 27.10.2020   4

Newsletter

Abonniere den Backstage PRO-Newsletter und bleibe zu diesem und anderen Themen auf dem Laufenden!