Mehr Rechte für ausländische Künstler
EuGH beschließt Gleichbehandlung bei Lizenzausschüttungsbeträgen
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Das Gebäude des Europäischen Gerichtshofs. © Gerichtshof der Europäischen Union
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 8. September 2020 beschlossen, dass Künstler außerhalb der EU bei der Ausschüttung von Lizenzgebühren gleich vergütet werden müssen, wie Künstler, die ihren Wohnsitz in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Der EWR besteht aus den EU-Mitgliedstaaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein.
Ein Fall aus Irland
Eine irische Verwertungsgesellschaft behandelte in Übereinstimmung mit irischem Recht außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Künstler bei der Ausschüttung anders als Künstler innerhalb des EWR.
Laut dem EuGH ist das aber nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren, nach dem "das Recht auf eine einzige angemessene Vergütung nicht durch den nationalen Gesetzgeber ausschließlich auf Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten beschränkt werden kann."
Gelder einbehalten
Das Urteil des EuGH ergab sich aus einem Fall vor dem Obersten Gerichtshof von Irland, bei dem die irische Verwertungsgesellschaft Recorded Artists Actors Performers (RAAP) gegen eine andere irische Verwertungsgesellschaft, Phonographic Performance Ireland (PPI), klagte.
PPI vertritt die Rechte von Produzenten und Plattenfirmen und sammelt in Irland die Vergütung für das Abspielen oder Senden von Musikaufnahmen ein, und teilt sie dann mit RAAP. RAAP schüttet die erhaltenen Anteile dann an die Künstler aus. Laut RAAP hat PPI nur Anteile von Künstlern im EWR zur Ausschüttung weitergegeben, aber Anteile von Künstlern außerhalb des EWR einbehalten.
Europarechtswidrige Ungleichbehandlung
Der EuGH erkannte darin eine europarechtswidrige Ungleichbehandlung. Internationale Urheberrechtsverträge wie der WIPO Performers and Phonograms Treaty (WPPT) zielen auf die internationale Gleichberechtigung von Künstlern ab.
Der EuGH ergänzte daher die Vermiet- und Verleihrecht-Richtlinie folgendermaßen: "Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet."
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