×

Lockerungen nur zu Weihnachten und Silvester

Proben im Corona-Lockdown II: Was ist im Dezember erlaubt?

Tipps für Musiker und Bands von Backstage PRO
veröffentlicht am 01.12.2020

coronakrise liveszene probe

Proben im Corona-Lockdown II: Was ist im Dezember erlaubt?

© REVOLT via Unsplash

Der für den November beschlossene Lockdown wird noch weit in den Dezember hinein und wahrscheinlich darüber hinaus fortgeführt. Welche Änderungen gibt es für Bandproben, Vereinstreffen und Musikschulen? Der folgende Artikel soll diese Fragen beantworten.

Auch während des Dezember-Lockdowns bleiben Museen, Opernhäuser, Theater, Konzerthallen, Kinos, Clubs und Diskotheken bundesweit geschlossen.

In vielen Bereichen bleiben die Regelungen aus dem November bestehen. Allerdings gibt es verschärfte Kontaktbeschränkungen, wonach vom 1. Dezember an private Treffen auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, in jedem Fall maximal fünf Personen, beschränkt sind.

Verbindlich oder empfohlen?

Wie schon in der Vergangenheit gibt es aber beträchtliche Unterschiede zwischen den Ländern. So gilt im bislang von der Pandemie weniger betroffenen Schleswig-Holstein die Regelung des Novembers fort. Dort dürfen sich weiterhin bis zu zehn Personen aus zwei Haushalten treffen.

In einigen Bundesländern gelten die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich (eigene Wohnung, eigenes Haus u.ä.) nur als Empfehlungen und stellen kein grundsätzliches Verbot größerer privater Zusammenkünfte dar. 

Sonderregelungen für Weihnachten und Silvester

Ausnahmen im Hinblick auf die Kontaktbeschränkungen gibt es im Zeitraum zwischen Weihnachten und Silvester. Dann sollen sich in den meisten Ländern bis zu zehn Personen aus verschiedenen Haushalten treffen können. Auch die Reisebeschränkungen werden vielerorts in diesem Zeitraum gelockert.

Update 14.12.2020:  Die angekündigten Lockerungen werden aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen nicht wie geplant umgesetzt. Über die Weihnachtsfeiertage vom 24. bis zum 26. Dezember sind daher nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt. Kinder und Jugendliche unter 14 zählen nicht dazu. Diese Treffen müssen aber auf den engsten Familienkreis beschränkt sein.

Lockerungen an Silvester wird es nicht geben, darüber hinaus gelten weitere Einschränkungen wie die Schließung des "nicht-essentiellen" Einzelhandels und die vorzeigte Schließung der Schulen. Diese Maßnahmen gelten bis 10. Januar. In einigen Bundesländern wie Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen sowie in einigen besonders schwer betroffenen Stadt- und Landkreisen gelten darüber hinaus Ausgangsverbote nach 21 Uhr. 

Veranstaltungen, Proben und Musikschulen

Weiterhin bleiben Veranstaltungen in manchen Bundesländern nicht generell verboten. Insbesondere in Nord- und Ostdeutschland erlauben einige Länder weiterhin Veranstaltungen, wenn auch nicht solche mit Unterhaltungscharakter.

Alle Bundesländer erlauben Proben von Berufs- oder Profimusikern, aber nicht alle erwähnen das explizit in ihren Verordnungen, Auslegungshilfen oder FAQs. Amateurmusiker dürfen sich hingegen in den meisten Bundesländern nur nach Maßgabe der allgemeinen Kontaktbeschränkungen treffen (maximal 5 Personen aus 2 Haushalten).

In Rheinland-Pfalz dürfen Bands sogar nur dann proben, sofern alle Beteiligten aus demselben Haushalt stammen. Einige Bundesländer wie Baden-Württemberg, Hessen oder Mecklenburg-Vorpommern verbieten Proben von Amateur-Bands und Orchestern sogar explizit, während Schleswig-Holstein sie ausdrücklich erlaubt. 

Eine wichtige Änderung betrifft Musikschulen. Nachdem Sachsen ab Dezember zumindest wieder Einzelunterricht zulässt, ist der grundsätzliche Betrieb von Musikschulen jetzt wieder in allen Bundesländern gestattet. Allerdings haben viele Musikschulen "zwischen den Jahren" Ferien oder müssen aufgrund lokaler Bestimmungen schließen.

Was ist mit Musikern in Vereinen?

Viele in Vereinen aktive Musiker fragen sich, ob sie noch zu Sitzungen zusammenkommen dürfen, wenn sie schon keine Veranstaltungen mehr durchführen dürfen. 

Die Antwort ist einigermaßen kompliziert. Es gibt Bundesländer wie Bayern und Mecklenburg-Vorpommern, die Vereinssitzungen explizit verbieten. Andere Bundesländer wie Niedersachsen oder Baden-Württemberg erlauben sie ausdrücklich.

In wiederum anderen Bundesländern gibt es gar keine genauen Regeln, so dass man die Zulässigkeit einer Vereinsversammlung nur indirekt erschließen kann. Zudem sind auch hier in manchen Gebieten lokale Regelungen und Ausgangsbeschränkungen zu bedenken.

Wichtiger Hinweis

Die Regelungen können sich kurzfristig ändern. Diese Liste soll als schnelle unverbindliche Hilfestellung dienen, bietet aber keine abschließende Sicherheit. 

Im Zweifel sollte Betroffene die detaillierten, aktuellen Bestimmungen zu Rate ziehen oder bei den entsprechenden Stellen nachfragen. Die Liste gibt den Stand vom 14. Dezember wieder.

 

Baden-Württemberg

1.  Veranstaltungen: In Baden Württemberg sind nur Veranstaltungen erlaubt, die nicht der Unterhaltung dienen, wenn die Anzahl der Teilnehmer 100 nicht überschreitet. 

2. Proben: Bands und Blasmusikorchestern sowie Chören und Musikvereinen der Breitenkultur sind die Proben untersagt. Der Probebetrieb in Theatern, Opern, Konzerthäusern und ähnlichen Einrichtungen ist weiterhin erlaubt, so dass den Betreibern die nahtlose Wiederaufnahme des Betriebs nach Ablauf der befristeten Maßnahmen möglich ist. 

3. Vereine: Untersagt sind auch Veranstaltungen der Breitenkultur wie beispielsweise Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz. Damit sind auch kulturelle Veranstaltungen der Vereine im amateur- und laienhaften Bereich unzulässig. Das gilt auch für entsprechende Proben dieser Gruppen und Ensembles. Vereinsversammlungen sind aber erlaubt.

4. Musikschulen dürfen unter den Auflagen der Corona-Verordnung offen bleiben.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: An den Weihnachtstagen dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen.

Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden. Gleiches gilt für eventuelle Lockerungen an Silvester, denn die Verordnung gilt bis zum 29. Dezember.

Update 14.12.2020: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben.

Darüber hinaus gelten in Baden-Württemberg ab dem 12. Dezember Ausgangsbeschränkungen zwischen 20 und 5 Uhr. In dieser Zeit darf die eigene Wohnung oder das eigene Haus nur mit "triftigem Grund" wie etwa "beruflicher Tätigkeit" verlassen werden.

 

Bayern

1.  Veranstaltungen: In Bayern sind nur Veranstaltungen erlaubt, die unter freiem Himmel stattfinden und keine großen Besucherströme anziehen. Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken sind generell untersagt.

2. Proben: Bezüglich der Proben von Laienmusikern gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen d.h. gemeinsamer Aufenthalt ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes und maximal 5 Personen erlaubt. 

3. Vereine: Auch für Vereine gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen, weshalb Vereinssitzungen und Vereinsveranstaltungen jeder Art untersagt sind.

4. Musikschulen: Der Unterricht an Musikschulen und der Musikunterricht außerhalb von Schulen darf nur erteilt werden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5m, bei Blasinstrumenten und Gesang ein Mindestabstand von 2m gewahrt ist.

In Hotspots mit einer 7-Tages-Inzidenz größer 200 Infizierte pro 100.000 Einwohner ist der Unterricht an Musikschulen in Präsenzform untersagt.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 20. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt.

Update 14.12.2020: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen.

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr gilt auch an Weihnachten. An Silvester wird es keine Lockerungen geben. Auch hier sind die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen zu beachten.

 

Berlin

1. Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel mit unter 100 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit unter 50 Teilnehmern erlaubt. Hygienevorgaben sind einzuhalten.

2. Proben von Amateurmusikern sind nur unter Beachtung der Kontaktbeschräkungen möglich.

3. Vereine: siehe Veranstaltungen

4. Musikschulen: Der Betrieb von Musikschulen kann unter Beachtung von Auflagen fortgeführt werden.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 22. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt. Der Berliner Senat hat aber verlautbaren lassen, dass er vorerst keine Erleichterungen in diesem Zeitraum plant.

Update 14.12.2020: Berlin hat verkündet, keine Lockerungen über Weihnachten zuzulassen. Es gilt bei Zusammenkünften die bisherige Regelung von höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Haushalten.

 

Brandenburg

1. Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel mit unter 100 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit unter 50 Teilnehmern erlaubt. Dabei sind Hygieneregeln einzuhalten.

2. Proben: Für Proben von Amateurmusikern gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

3. Vereine: siehe Veranstaltungen

4. Musikschulen bleiben unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes geöffnet.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Vom 23. bis 27. Dezember dürfen sich höchstens zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen. Das gilt für den öffentlichen und privaten Raum. Kinder bis 14 Jahre werden nicht eingerechnet.

Betriebliche Weihnachtsfeiern sind bis für bis zu fünf Teilnehmern aus beliebig vielen Haushalten zulässig, es wird aber empfohlen, ganz auf solche Zusammenkünfte zu verzichten. Verwandte, die zu einem Weihnachtsbesuch nach Brandenburg kommen, dürfen nicht in Hotels übernachten.

Vom 27. Dezember bis 1. Januar, also auch an Silvester, kehrt Brandenburg dann wieder zur Fünf-Personen-Regelung zurück.

Update 14.12.2020: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben.

 

Bremen

1. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit bis 100 gleichzeitig anwesenden Personen sind erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird."

2. Proben: Das gemeinsame Singen (zum Beispiel in einem Chor) und das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen ist nur zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Das gemeinsame Singen mit Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach sowie in Grundschulen und in Hochschulen bleibt erlaubt. Berufsmäßige Proben sind generell erlaubt.

3. Vereine: "Sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit bis 100 gleichzeitig anwesenden Personen sind erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird."

4. Musikschulen sind weiterhin geöffnet. Es gelten die jeweiligen Hygienekonzepte.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 15. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt.

Update 14.12.2020: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben.

 

Hamburg

1. Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel mit unter 100 Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit unter 50 Teilnehmern erlaubt. Hygienevorgaben sind einzuhalten und ein Schutzkonzept ist zu erstellen.

2. Proben: Für Proben von Amateurmusikern gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

3. Vereine: siehe Veranstaltungen

4. Musikschulen dürfen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 20. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt.

Update 14.12.2020: In Hamburg dürfen sich an Weihnachten maximal 5 Personen aus zwei Haushalten treffen. Alternativ dürfen sich Personen eines Haushalts mit bis zu vier Personen aus weiteren Haushalten treffen, sofern es sich um Familienangehörige handelt.

 

Hessen

1. Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.

2. Proben: Chor-, Orchester- und Bandproben mit geselligem und vereinsbezogenen Charakter sind untersagt. Bei gemeinsamen Proben von Profimusikern sollten die entsprechenden Arbeitsschutzhinweise beachtet werden.

3. Vereine: "Zusammenkünfte mit vereinsbezogenem Charakter" sind untersagt. Das gilt auch für Proben und Aufführungen.

4. Musikschulen: dürfen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 20. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt.

Update 14.12.2020: An Weihnachten sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen 2aus dem engsten Familienkreis" erlaubt. An Silvester wird es keine Lockerungen geben.

 

Mecklenburg-Vorpommern

1. Veranstaltungen sind generell untersagt. Zulässig sind nur solche Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen.

2. Proben: "Chöre und Musikensembles dürfen ihre Tätigkeiten nicht ausüben." Profi-Chöre oder Profi-Ensembles dürfen unter Hygieneauflagen proben.

3. Vereine: Vereinsversammlungen sind nicht gestattet.

4. Musikschulen sind für Kinder und Jugendliche geöffnet.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar dürfen private Treffen mit bis zu 10 Personen stattfinden. Diese dürfen auch aus unterschiedlichen Haushalten kommen. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden auf die Zahl von 10 nicht angerechnet.

Update 14.12.2020: Die Regelung der Bundesregierung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben.

 

Niedersachsen

1. Veranstaltungen: Erlaubt sind bestuhlte Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmern, sofern sie nicht der Unterhaltung dienen. Bei stehendem Publikum müssen Veranstaltungen angemeldet werden. In jedem Fall muss ein Hygienekozept eingehalten werden.

2. Proben: Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen gelten auch für Zusammenkünfte von Amateurmusikern.

3. Vereine: Vereinssitzungen dürfen weiterhin stattfinden, sofern sie durch “Rechtsvorschriften vorgeschrieben” sind.

4. Musikschulen bleiben unter Beachtung der Hygieneregeln geöffnet.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: In der Zeit vom 23. Dezember bis 1. Januar dürfen private Treffen mit bis zu 10 Personen stattfinden. Diese dürfen auch aus unterschiedlichen Haushalten kommen. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden auf die Zahl von 10 nicht angerechnet.

Update 14.12.2020: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben.

 

Nordrhein-Westfalen

1. Veranstaltungen sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt.

2. Proben: Zur Berufsausübung zählende Proben sind zulässig, für Proben von Amateurmusikern gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Im Unterschied zum November sind die Kontaktbeschränkungen im Dezember verbindlich und keine Empfehlung.

3. Vereine: Vereinsversammlungen mit bis zu 20 Personen sind grundsätzlich gestattet. Nach Zulassung durch die zuständigen Behörden können Versammlungen mit bis zu 250, unter freim Himmel mit bis zu 500 Personen durchgeführt werden.

4. Musikschulen bleiben unter Beachtung der Hygieneregelungen geöffnet.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 20. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt.

Update 14.12.2020: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben.

 

Rheinland Pfalz

1.  Veranstaltungen: Versammlungen sind generell verboten, Ausnahmen können nur im begründeten Einzelfall genehmigt werden.

2. Proben: Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist untersagt. Der Probenbetrieb von professionellen Kulturangeboten ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.

3. Vereine: Siehe Veranstaltungen.

4. Musikschulen dürfen unter Beachtung des Hygienekonzeptes offen bleiben, auch Musiktherapie ist gestattet.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 20. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt.

Update 14.12.2020: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben.

 

Saarland

1. Veranstaltungen, die nicht der Unterhaltung dienen, können bei einer Teilnehmerzahl von unter 10 Personen durchgeführt werden, müssen aber der Ortspolizeibehörde gemeldet werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn für die Durchführung der Veranstaltung ein "dringendes und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht."

2. Proben: Unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen sind Proben möglich.

3. Vereine: siehe Veranstaltungen

4. Musikschulen sind weiterhin geöffnet.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 13. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt.

Update 14.12.2020: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben.

 

Sachsen

1.  Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind grundsätzlich untersagt.

2. Proben: "Proben und ähnliche Aktivitäten etwa von Musikvereinen, Laienorchestern und -chören, Theater- und ähnlichen Gruppen im Freizeitbereich sind nicht mehr möglich." Ansonsten gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

3. Vereine: "Notwendige Gremiensitzungen" sind erlaubt, aber nicht lockere Zusammenkünfte in Vereinen (siehe auch 2.)

4. Musikschulen dürfen für Einzelunterricht wieder öffnen.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Über Weihnachten (ab dem 23. Dezember) dürfen private Treffen mit bis zu 10 Personen stattfinden. Diese dürfen auch aus unterschiedlichen Haushalten kommen. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre werden auf die Zahl von 10 Personen nicht angerechnet. Die Verordnung gilt bis zum 28. Dezember; für Silvester ist noch keine offizielle Regelung beschlossen.

Update 14.12.2020: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben. Darüber hinaus gilt in Sachsen eine Ausgangssperre von 22 bis 6 Uhr.

 

Sachsen-Anhalt

1.  Veranstaltungen: Nur Veranstaltungen von öffentlichem Interesse sind unter Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen erlaubt.

2. Proben: Erlaubt nur unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen.

3. Vereine: Wegen der Kontaktbeschränkungen sind Vereinszusammenkünfte aller Art untersagt.

4. Musikschulen dürfen unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln geöffnet bleiben.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 20. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt.

Update 14.12.2020: Wie in Berlin und Rheinland-Pfalz, wird es auch in Sachsen-Anhalt über Weihnachten keine Lockerungen geben. Es werden nur treffen von fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt sein.

 

Schleswig-Holstein

Als einziges Bundesland hält Schleswig-Holstein an den ursprünglichen Kontaktbeschränkungen aus dem November fest. Im privaten Raum sind weiterhin Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen aus zwei verschiedenen Haushalten erlaubt. 

Update, 14. Dezember: Ab dem 16. Dezember sind auch in Schleswig-Holstein nur bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten treffen, wie es auch im übrigen Deutschland der Fall ist.

1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind grundsätzlich untersagt. Für andere Veranstaltungen ist die Teilnehmerzahl auf 100 Personen beschränkt.

2. Proben: "Musikproben ohne Publikum" sind grundsätzlich erlaubt. 

3. Vereine: Veranstaltungen mit Sitzungscharakter, an denen bis zu 100 Personen teilnehmen, sind zulässig.

4. Musikschulen bleiben unter Beachtung von Hygieneregeln geöffnet.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 20. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt.

Update 14.12.2020: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben.

 

Thüringen

1.  Veranstaltungen sind generell untersagt (außer solche im öffentlichen Interesse), Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

2. Proben sind nur unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen erlaubt.

3. Vereine: Siehe Veranstaltungen.

4. Musikschulen sind weiterhin geöffnet.

5. Erleichterungen zwischen Weihnachten und Silvester: Die aktuelle Verordnung gilt bis 20. Dezember. Die Erleichterungen über Weihnachten und Silvester sind noch nicht in rechtlich verbindlicher Form festgelegt.

Update: Die Regelung, wonach nur Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen erlaubt sind, wird übernommen. An Silvester wird es keine Lockerungen geben. Zwischen 22 und 5 Uhr gilt darüber hinaus eine nächtliche Ausgangsbeschränkung.

 

Ähnliche Themen

Deutsche Veranstaltungswirtschaft fordert Überarbeitung der vom Bund beschlossenen Finanzhilfen

Wenig mehr als ein erster Schritt

Deutsche Veranstaltungswirtschaft fordert Überarbeitung der vom Bund beschlossenen Finanzhilfen

veröffentlicht am 31.10.2020

Neuer Lockdown: Keine Live-Veranstaltungen bis Ende November 2020

Neue Einschränkungen

Neuer Lockdown: Keine Live-Veranstaltungen bis Ende November 2020

veröffentlicht am 29.10.2020

Veranstaltungstechniker erhält Corona-Soforthilfe – und eine Vorladung der Polizei | Bericht

Vorwurf des Subventionsbetrugs

Veranstaltungstechniker erhält Corona-Soforthilfe – und eine Vorladung der Polizei | Bericht

veröffentlicht am 27.10.2020   4

Österreich: 300 Millionen Euro Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche

Ein Modell für Deutschland?

Österreich: 300 Millionen Euro Schutzschirm für die Veranstaltungsbranche

veröffentlicht am 26.10.2020

Newsletter

Abonniere den Backstage PRO-Newsletter und bleibe zu diesem und anderen Themen auf dem Laufenden!