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Faire Behandlung von Kreativen oder weitreichende Zensur?

Endlich faire Entlohnung für Musiker? Die Hintergründe zur Urheberrechtsreform und Artikel 13

News von Florian Endres
veröffentlicht am 26.03.2019

urheberrecht

Endlich faire Entlohnung für Musiker? Die Hintergründe zur Urheberrechtsreform und Artikel 13

"No 13" - Eindrücke von der "Save your Internet"-Demo in Stuttgart am 23.3.2019. © PW Fotografie auf Flickr (https://flic.kr/p/RwMa6a) / Lizenz: CC BY 2.0 (https://creativecommons.org/licenses/by/2.0)

Am 26. März 2019 stimmt das europäische Parlament über die Urheberrechtsreform ab; am 23. März gingen deutschlandweit Menschen insbesondere gegen die umstrittenen Artikel 11, 12 und 13 auf die Straße. In diesem Artikel beleuchten wir die Hintergründe der Debatte näher und ergänzen falls nötig durch Anmerkungen zu den ganz aktuellen Entwicklungen.

Update: Das europäische Parlament hat soeben dem aktuellsten Entwurf der Urheberrechtsreform zugestimmt. Es wurden keine Änderungsanträge zugelassen. 

 

Die Urheberrechtsreform der Europäischen Union wurde als Reaktion auf eine Evaluation des seit 2001 bestehenden, EU-weiten Urheberrechts erarbeitet. Der erste Entwurf wurde EU-Rat und -Parlament bereits 2016 vorgelegt, wirklich ins Rollen kam die Reform jedoch erst im Jahr 2018.

Nachdem das Parlament den ersten Gesetzesentwurf im Juli 2018 zunächst ablehnte, wurde eine neue, mit zahlreichen Änderungsanträgen versehene Version im September gebilligt und dem Trilog (bestehend aus Europäischer Kommission, Europäischem Rat und Europäischem Parlament) zur Diskussion vorgelegt.

Nachdem zwischenzeitlich von einem Stillstand der Trilog-Verhandlungen die Rede war, konnten sich die EU-Mitgliedsstaaten im Februar 2019 auf eine vorläufige Version der Urheberrechtsreform einigen. Am 26. März soll das Parlament über diese Version abstimmen.

Diskussionsmaterial

Im Umfeld der Urheberrechtsreform kommt es aktuell zu hitzigen Debatten zwischen deren Befürwortern und Gegnern. Am Samstag, 23. März 2019, demonstrierten Menschen in zahlreichen deutschen Großstädten gegen die Reform – die Rede ist von mehr als hunderttausend Teilnehmern.

Unter den Gegner der Reform befinden sich in erster Linie Netzaktivisten, aber auch zahlreiche (junge) Kreative wie z.B. YouTuber. Auf der Seite der Befürworter finden sich gleichsam Kreative und deren Verbände, Branchenverbände etwa der Musikindustrie, Labels und Studios oder Verwertungsgesellschaften.

Um den Streit um die Urheberrechtsreform greifbarer zu machen, werden wir die Ziele der Reform kurz skizzieren und die Positionen der unterschiedlichen Parteien, Gruppierungen und Betroffenen gegenüberstellen. Wir fragen insbesondere nach den Zielen und Auswirkungen, die mit Artikel 2 Abs. 5 (jetzt: Artikel 2 Abs. 6) und Artikel 13 (jetzt: Artikel 17) einhergehen könnten.

Der aktuellste Entwurf der Urheberrechtsreform findet sich hier als *.pdf. Bitte beachtet: Die Artikel der Reform wurden neu durchnummeriert, aus dem einstigen Artikel 13 ist nun Artikel 17 geworden.

Wer ist von dieser Reform betroffen?

Die Urheberrechtsreform wirkt sich auf verschiedenen Ebenen auf verschiedene Akteure der digitalen Content-Ökonomie aus. Die Rolle der einzelnen Akteure wollen wir im Folgenden kurz beleuchten.

Die Urheber:

Grundsätzlich ist unter einem "Urheber" derjenige zu verstehen, der eigenes Material in Form von Bild, Text, Video, Musik oder ähnlichem kreiert – einzige Voraussetzung ist eine ausreichende Schöpfungshöhe. Jeder User, der eigene Fotos auf Instagram publiziert, gilt als Urheber, jedes hochgeladene Foto unterliegt dem Urheberrecht.

Darüber hinaus gibt es jedoch noch solche Urheber, deren Werke einer Lizenzierungspflicht unterliegen. Diese nehmen innerhalb der Grundgesamtheit aller Urheber eine besondere Rolle ein. Die Lizenzierung ihrer Werke erfolgt entweder über Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort) oder über innovative, neue Modelle wie etwa das Creative Commons-System.

Die Urheberrechtsreform bezieht sich nun – laut ihrer Befürworter – auf lizenzpflichtiges, urheberrechtlich geschütztes Material, das von Dritten auf Plattformen wie YouTube, Facebook und Co. hochgeladen wird. Wenn dieses Material nicht korrekt lizenziert wird, so die Fürsprecher, werden Urheber nicht angemessen für ihre Werke entlohnt – ein Problem, das durch die Urheberrechtsreform behoben werden soll.

Die tatsächliche Reichweite der Reform ist jedoch fraglich: Artikel 2, der die grundlegenden Begriffe definiert, spricht weder explizit von lizenzpflichtigem Material noch spezifiziert er Urheber – eine Unklarheit, die es im Weiteren noch zu diskutieren gilt.

Die Plattformbetreiber:

Die Betreiber sogenannter User Uploaded Content-Plattformen – darunter fallen u.a. YouTube, Facebook oder Instagram, aber auch zahlreiche kleinere Plattformen wie z.B. Online-Foren – ermöglichen es ihren Usern, beliebige Inhalte auf ihrer Plattform hochzuladen.

Nach bisherigem Rechtsverständnis stellen diese Dienste lediglich die Infrastruktur, können für den hochgeladenen Content jedoch nicht belangt werden. Erst mit der Urheberrechtsreform würden sie auch dafür verantwortlich gemacht.

Die Haupteinnahmequelle dieser Plattformen sind Werbeanzeigen. Je größer also die Seiten- – und damit auch Werbereichweite –, desto größer sind deren Einnahmen. Um wiederum eine möglichst große Reichweite zu erlangen, kommt es auf die Qualität des Contents an, den die Nutzer der Plattform jeweils online stellen.

Lizenzpflichtiger Content, etwa aktuelle Pop-Hits oder Episoden beliebter Serien, ist also insofern von Vorteil für YouTube und Co., da er User auf die eigene Plattform zieht. Befürworter der Urheberrechtsreform betrachten das als unfairen Vorteil, den die Plattformbetreiber aus der bisherigen Gesetzeslage ziehen.

Die User:

Im Hinblick auf User muss zwischen Konsument und Produzent differenziert werden. Auf der einen Seite gibt es den "normalen" User, also den, der Angebote wie z.B. YouTube nutzt, um sich beispielsweise dort hochgeladene Musik anzuhören oder auch eigens für YouTube produzierte Inhalte wie Vlogs zu schauen.

Auf der anderen Seite finden sich die Nutzer, die selbst auf Plattformen Inhalte hochladen. Dabei können sie entweder selbst die Urheber dieser Inhalte sein, oder eben (geschütztes) Material von Dritten hochladen.

Welche Ziele verfolgt die Reform?

Die Urheberrechtsreform möchte das Problem lösen, dass Plattformbetreiber Einnahmen durch die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material erzielen, das sie unter Umständen nicht lizenziert haben. Ziel ist es, die gerechtere Verteilung der durch die Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials im Internet generierten Einnahmen sicherzustellen. So weit die Theorie.

Um dies zu gewährleisten, soll der bisherige Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material im Internet geändert werden. Bisher war es die Pflicht des Urhebers (oder eines Vertreters), Urheberrechtsverletzungen bei der betreffenden Plattform anzuzeigen. Diese wiederum musste die entsprechenden Inhalte umgehend entfernen.

Sollte die Urheberrechtsreform beschlossen werden, würde dieser Modus Operandi sich umkehren: Plattformen müssten fortan sicherstellen, dass urheberrechtlich geschütztes Material erst gar nicht hochgeladen werden kann – es sei denn, es ist korrekt lizenziert, etwa durch eine Pauschallizenz.

Zudem zielt die Urheberrechtsreform auch darauf ab, die Haftung für die Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials neu zu regeln. Diese liegt derzeit allein beim User: Dieser kann für etwaige Urheberrechtsverletzungen von seiner Seite sowohl vom Urheber selbst als auch vom Plattformbetreiber verantwortlich gemacht werden. Mit der Urheberrechtsreform soll die Haftung in Zukunft allein bei der Plattform liegen, die den Upload zugelassen hat.

Die Diskussion um die Urheberrechtsreform

"Urheber müssen endlich gerecht entlohnt werden."

Die faire Entlohnung der Urheber ist wohl das am häufigsten vorgebrachte Argument der Befürworter der Urheberrechtsreform. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass viele Content-Plattformen, die Uploads von Usern zulassen, davon profitieren, urheberrechtlich geschütztes Material so lange zu dulden, bis sie zur Löschung aufgefordert werden.

Es gilt jedoch gleichermaßen, festzuhalten, dass die korrekte und zweifelsfreie Lizenzierung von Inhalten nicht immer möglich ist – dazu gibt es schlicht zu viele verschieden Werke von zu vielen unterschiedlichen Schöpfern. Selbst die Lösung in Form von Pauschallizenzen wird, aufgrund der vielen verschiedenen Formen, in denen Kreative ihre Werke lizenziert haben, nicht alle möglichen Uploads abdecken. 

Content, der nicht zweifelsfrei lizenziert werden kann, dürfte im Zuge der Urheberrechtsreform wiederum nicht mehr hochgeladen werden  – was wiederum die kulturelle Vielfalt im Netz empfindlich einschränken würde.

Weiterhin wird in der Diskussion häufig vernachlässigt, dass es bereits jetzt Systeme gibt, die die Entlohnung von Kreativen für ihre verwendeten Werke automatisiert ermöglichen – Content ID von Youtube ist hier wohl das bekannteste Beispiel.

"Artikel 13 (jetzt: Artikel 17) schränkt die Meinungsfreiheit ein."

Gegner von Artikel 13 (jetzt: Artikel 17) kritisieren an der Reform vor allem den befürchteten "Zwang zum Uploadfilter". Bei Upload-Filtern handelt es sich um Algorithmen wie etwa Content ID, die automatisiert feststellen, ob es sich bei einem Upload um urheberrechtlich geschütztes Material handelt oder nicht. Insbesondere Netzaktivisten befürchten, dass durch deren Verwendung die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird.

Zwar wird in der Urheberrechtsreform ein Recht auf Remixe, Samples, Zitate etc. – also die lizenzfreie, kreative Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials – eingeräumt. Es ist jedoch fraglich, inwiefern ein Algorithmus in der Lage ist, zu erkennen, ob es sich bei einem Upload um Satire oder einen Urheberrechtsverstoß handelt.

Selbst Axel Voss, Mitglied des EU-Rechtsausschusses und Befürworter der Reform, gibt zu: "Ich kann nicht dafür garantieren, dass die Maßnahmen, die Plattformen ergreifen, um ihrer Haftung gerecht zu werden, hundertprozentig arbeiten und deshalb die Meinungsfreiheit auch mal eingegrenzt wird." Das wirft aber schwerwiegende verfassungsrechtliche Fragen sowohl auf deutscher wie auf europäischer Ebene auf.

"In der Urheberrechtsreform ist nicht die Rede von Uploadfiltern."

Stichwort Uploadfilter: Befürworter der Urheberrechtsreform halten der Unzuverlässigkeit der Software oft entgegen, dass diese im Reformentwurf gar nicht erwähnt werden – und somit auch nicht zwingend notwendig seien.

Es ist zutreffend, dass die Art und Weise, auf die Plattformen Content filtern sollen, in der Urheberrechtsreform nicht näher definiert wird. Es ist jedoch gleichermaßen anzunehmen, dass eine automatisierte Filterung die einzig gangbare Möglichkeit ist, mit dem Content-Aufkommen im Internet fertig zu werden.

Eine manuelle Überprüfung alleine von den gut 400 Minuten Videomaterial, die pro Minute auf Youtube hochgeladen werden, ist kaum möglich – zumindest nicht, ohne die bisherige Geschwindigkeit der Interaktionen im Internet erheblich zu drosseln. 

"Die Nutzer sind endlich nicht mehr in der Haftung."

Der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Musikindustrie, Dr. Florian Drücke, stellt fest: "Auch für die Nutzerinnen und Nutzer ist der Reformvorschlag positiv: Bisher wird die Verantwortung für die Rechteklärung von den User-Upload-Plattformen auf die Nutzer abgewälzt."

Mit Artikel 13 (jetzt: Artikel 17) solle sich dies jedoch ändern, und die Plattform haftet für die korrekte Lizenzierung. Sobald die Plattform allerdings nachweisen kann, dass sie bestmögliche Anstrengungen unternommen hat, sämtliche Lizenzen zu erwerben und ein Nutzer ein lizenzpflichtiges Werk eines Dritten hochlädt, für das die Plattform noch keine Lizenz erworben hat bzw. erwerben konnte, dann ist der User nach wie vor in der Haftung.

"Große Plattformen müssen zur Rechenschaft gezogen werden."

Die Debatte um die Urheberrechtsreform beschäftigt sich fast ausschließlich mit US-amerikanischen Content-Riesen wie YouTube, Facebook oder Instagram. Insbesondere am Beispiel von YouTube wird oft verdeutlicht, dass eine solche Plattform – gerade auch wegen ihrer Größe – endlich verpflichtet werden müsse, Urheber korrekt zu entlohnen.

Was dabei jedoch vergessen wird, ist die Tatsache, dass nicht nur die großen Corporations, sondern auch kleine Plattformen wie beispielsweise Internet-Foren von der Reform betroffen sind.

Artikel 2 der Urheberrechtsreform definiert die von ihr betroffenen "Online Content Sharing Service Provider" als Anbieter, deren hauptsächlicher Zweck es ist, der Öffentlichkeit große Mengen urheberrechtlich oder anderweitig geschützter Werke zur Verfügung zu stellen, die wiederum von ihren Nutzern hochgeladen wurden.

Da nun jeder Schöpfer Urheberrechte an seinem Werk – beispielsweise einem selbst geschossenen Foto – besitzt, können also auch Foren, die lediglich den Austausch ihrer Nutzer ermöglichen und fördern, als "Online Content Sharing Provider" definiert werden. Das Argument der Befürworter der Urheberrechtsreform, dass hier nur der Upload von geschütztem Material durch (unberechtigte) Dritte betroffen sei, lässt sich durch den aktuellen Gesetzestext nicht stützen.

Das bedeutet, dass also auch ein kleines Forum theoretisch in die Pflicht genommen werden kann, die Uploads seiner User strikt zu überprüfen. Inwiefern dies personell möglich ist, ist in vielen Fällen wohl fraglich.

Ebenso fraglich ist jedoch, wie ein solch kleiner Anbieter die ansonsten notwendige, automatisierte Überprüfung durch Upload-Filter ermöglichen soll: Youtubes Content ID beispielsweise hat das Unternehmen gut 100 Millionen Dollar gekostet – eine Lizenzierung eines solchen (oder vergleichbaren) Programms dürfte für ein Forum mit wenigen tausend Nutzern einem finanziellen Todesstoß gleich kommen.

Fragen über Fragen

Die Analyse der aktuellen Debatte zeigt, dass noch immer viel Unklarheit ob des neuen Gesetzes herrscht. Selbst Befürworter können einige wichtige Fragen bezüglich des Entwurfs der Urheberrechtsreform nicht endgültig beantworten.

Genau diese Unklarheiten sind es jedoch, die bei Betreibern kleiner Plattformen sowie Kreativen, die auf Plattformen wie Youtube angewiesen sind, für Unsicherheit sorgen – und die bisher kaum von den Verantwortlichen auf EU-Ebene thematisiert wurden.

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