Bedarfsgerecht
Bund vereinfacht und verbessert Überbrückungshilfe III
Bundesfinanzminister Olaf Scholz. © Bundesministerium der Finanzen
In einer Erklärung des Bundes heißt es, dass die Überbrückungshilfe III dazu diene, die Substanz der deutschen Wirtschaft in Anbetracht der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 – u.a. die Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021 – zu erhalten.
Wirtschaftsminister Peter Altmaier und Finanzminister Olaf Scholz hatten die Anpassung der Überbrückungshilfe III bereits am 18. Januar 2021 angeregt.
Die wichtigsten Veränderungen bei der Überbrückungshilfe III
- Alle Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe III beantragen. Bisher wurde hier nach verschiedenen Kriterien wie dem Grad der Betroffenheit differenziert.
- Antragsberechtigt sind ab sofort Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro. Zuvor waren es 500 Millionen Euro.
- Die Förderhöchstgrenze wird – unter Einhaltung der Obergrenzen des europäischen Beihilferechts – auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat angehoben. Bisher lag die Grenze bei 200.00 bzw. 500.000 Euro.
- Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
- Abschlagszahlungen gibt es ab sofort für alle antragsberechtigten Unternehmen, nicht nur für die von der Schließung direkt betroffenen. Die Höhe der Abschlagszahlungen steigt von 50.000 auf bis zu 100.000 Euro.
- Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware künftig als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt
- Investitionen in bauliche Modernisierung bzw. Umsetzung von Hygienekonzepten können als Kostenpositionen geltend gemacht werden, ebenso auch Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung.
- Wichtig ist aber, dass nur seit November geschlossene Unternehmen oder Selbständige Anspruch auf die November- bzw. Dezemberhilfe haben.
- Ein Einzelhändler, der ab 16. Dezember schließen musste, kann also keine Dezemberhilfe beantragen.
Die Staffelung der Höhe der Zuschüsse bleibt bestehen: Bein einem Umsatzrückgang zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet, bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent liegt die Erstattungshöhe bei 60 Prozent. Bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
→ Hier findet ihr alles zur ebenfalls überarbeiteten Neustarthilfe für Soloselbstständige.
Die Überbrückungshilfe III im Überblick
Einen Überblick über die aktuellen Corona-Hilfen des Bundes bietet die folgende Infografik, die ihr hier auch in hochauflösender Qualität findet:
Der Überblick des Bundesfinanzministeriums über die aktuellen Hilfen, © Bundesfinanzministerium
Die vollständige Liste der Neuerungen inkl. aller relevanter Rahmenbedingungen findet ihr auf der Seite des Bundesfinanzministeriums. Die Antragstellung erfolgt weiterhin über ein eigenes Portal.
Unternehmen müssen die Anträge durch prüfende Dritte (Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen etc.) stellen lassen. Soloselbstständige können den Antrag mittels ihres ELSTER-Zertifikats direkt stellen.
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