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Staatliche Hilfen werden fortgesetzt

Übersicht: So fördern Bund und Länder Clubs, Festivals und Veranstalter 2021

Spezial/Schwerpunkt von Backstage PRO
veröffentlicht am 13.07.2021

coronakrise kulturpolitik liveszene

Übersicht: So fördern Bund und Länder Clubs, Festivals und Veranstalter 2021

Das belgische Instrumental-Duo Glasmuseum live auf der Bühne. © Claude Piscitelli

Von Normalität ist die Veranstaltungswirtschaft immer noch weit entfernt. Der Bund und viele Länder setzen daher ihre Hilfsmaßnahmen fort. Den aktuellen Stand haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.

Die Coronapandemie dauert an – und mit ihr die staatlichen Hilfen für die Veranstaltungswirtschaft. Im Vergleich zum Beginn des Jahres sind sie vielerorts deutlich ausgeweitet worden. Das betrifft sowohl die Ebene des Bundes wie die vieler Länder.

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

Nach langem Warten hatte der Bund Ende Mai 2021 den Sonderfonds für Kulturveranstaltungen beschlossen. Seit dem 15. Juni können sich Veranstaltende für die Mittel aus dem 2,5 Milliarden schweren Sonderfonds registrieren. 

Er stellt Hilfen für kleinere und größere Veranstaltungen bereit und soll Kulturveranstaltende dazu ermutigen, Veranstaltungen zu organisieren, auch wenn diese voraussichtlich nicht kostendeckend beziehungsweise mit Gewinn durchgeführt werden können. Er besteht aus zwei Bausteinen, der Wirtschaftlichkeitshilfe und Ausfallabsicherung.

Wirtschaftlichkeitshilfe

Unter die Wirtschaftlichkeitshilfe fallen Events mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021. Durch eine Bezuschussung der Einnahmen aus Ticketverkäufen sollen insbesondere die Verluste ausgeglichen werden, die durch die Corona-Auflagen – also beispielsweise eine reduzierte Anzahl von Teilnehmenden – zustande kommen.

So sollen die Ticketeinnahmen aus bis zu 500 verkauften Tickets (Juli 2021) bzw. den ersten 1.000 verkauften Tickets (August 2021) um bis zu 100 Prozent bezuschusst werden, wenn die Zahl der Teilnehmenden pandemiebedingt um mindestens 20 Prozent verringert werden musste.

Im Klartext bedeutet dies einen Zuschuss in Höhe des Ticketpreises für den Veranstaltenden bei einer um mindestens 20 Prozent reduzierten Auslastung. Bei einer Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden auf unter 25 Prozent der Maximalauslastung kann der Zuschuss sogar noch erhöht werden. 

Dabei muss beachtet werden, dass die Wirtschaftlichkeitshilfe a) kostenbasiert ist und nicht höher sein kann, als die auftretende Finanzierungslücke zwischen den Veranstaltungskosten und den erzielten Einnahmen und b) auf 100.000 Euro pro Veranstaltung begrenzt ist. 

Der Antrag für die Wirtschaftlichkeitshilfe kann nach der Durchführung der Veranstaltung stattfinden. Die Veranstaltung muss dabei schon vor der Durchführung registriert werden; Hygienekonzept, geplante und erwartete Auslastung und maximale Kapazität des Veranstaltungsortes sind anzugeben. Eine gebündelte Antragstellung soll möglich sein. 

Ausfallabsicherung 

Unter die Ausfallabsicherung fallen größere Kulturveranstaltungen ab dem 1. September 2021. Dazu zählen Konzerte und Festivals mit mehr als 2.000 Personen.

Diese benötigen zumeist einen langen Planungsvorlauf. Im Falle coronabedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen werden bis zu 80 Prozent der Ausfallkosten durch den Fonds übernommen.

Die maximale Entschädigungssumme beträgt acht Millionen Euro pro ausgefallener Veranstaltung. Bei Teilabsagen oder einer Reduzierung der Teilnehmerzahl werden die erzielten Einnahmen von den Ausfallkosten abgezogen. Wie bei der Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste förderfähiger Kosten. 

Um die Ausfallabsicherung wahrzunehmen, müssen die Veranstaltenden ihre Events vor der Durchführung online registrieren und eine Kostenkalkulation und ein Hygienekonzept vorlegen. Im Schadensfall kann dann die Förderung beantragt werden; die Kosten und Verluste müssen nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt werden. 

Den Ausfallfonds gibt es auch für kleinere Kulturveranstaltungen unter 2.000 Besuchenden. Wenn eine Kulturveranstaltung, die für die Wirtschaftlichkeitshilfe registriert war, nicht stattfinden kann, erhalten die Veranstaltenden 50 Prozent der nachgewiesenen, veranstaltungsbezogenen Kosten.

Umsetzung durch Bundesländer

Die Bundesländer setzten den Sonderfonds operativ um. Sie führen die Antragsbearbeitung und Bewilligung über ihre Landeskulturbehörden oder beauftragte Stellen durch. Mit der Registrierung einer Veranstaltung muss auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept vorgelegt werden.

Für Fragen zur Antragstellung steht den Veranstaltern eine bundesweite Service-Hotline zur Verfügung. Die Website bietet außerdem ein FAQ für weitere Fragen.

Neustart Kultur – die Förderprogramme für Veranstalter

Da der Bund eine Milliarde Euro für Neustart Kultur für 2021 bewilligt hat, können verschiedene Programme aus dem Jahr 2020 fortgeführt werden. 

Dazu zählt das Programm Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur in Deutschland. Es richtet sich an kleinere und mittlere Spielstätten im gesamten Bundesgebiet.

Die Abwicklung wird von der Initiative Musik – der zentralen Fördereinrichtung der Bundesregierung und der Musikbranche für die deutsche Musikwirtschaft – realisiert.

Unterstützung der Programmplanung

Das Programm fördert vorrangig Ausgaben, die zur Programmplanung, zur inhaltlichen Neuorientierung der Spielstätte oder zur öffentlichkeitswirksamen Präsentation von Musik während der Coronakrise dienen.

Förderfähige Ausgaben sind projektbezogene Ausgaben für Planung, Organisation, etc., Gagen für Musiker, Sach- und Personalausgaben, Mietentgelte und mehr.

Die Förderung im Detail

Gestaffelt nach Publikumskapazität können Clubs und Spielstätten eine Unterstützung von bis zu 150.000 Euro erhalten. Die Staffelung ist folgendermaßen:

  • Kategorie 1 – bis zu 50.000 Euro
    • Musikclubs mit bis zu 250 unbestuhlten Plätzen
  • Kategorie 2 – bis zu 100.000 Euro
    • Musikclubs mit bis zu 1.000 unbestuhlten Plätzen
  • Kategorie 3 – bis zu 150.000 Euro
    • Musikclubs mit bis zu 2.000 unbestuhlten Plätzen

Antragsberechtigt sind Betreiber von Musikclubs mit einer Veranstaltungsfläche von maximal 1.000qm und bis zu 2.000 unbestuhlten Plätzen. Sie müssen einen "Livemusik-Konzertbetrieb" nachweisen und weitere Bedingungen erfüllen, die in den Fördergrundsätzen aufgeführt sind.

Das Antragsverfahren endet, wenn die Fördergelder aufgebraucht sind, spätestens aber am 31. Dezember 2021.

Förderung für Veranstalter und Festivals

Die Förderung für Veranstalter und Festivals wurde ebenfalls verlängert. Auch sie ist Teil von Neustart Kultur und wird von der Initiative Musik federführend betreut. Antragsberechtigt sind Veranstaltende von Livemusik-Programmen und/oder musikalischen Veranstaltungsreihen sowie Veranstaltende von Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung.

Veranstalter können gestaffelt nach der Anzahl der veranstalteten Konzerte und der Zahl, der dafür verkauften Eintrittskarten, Förderbeträge bis zu 800.000 Euro für die Durchführung pandemiegerechter Live-Veranstaltungen beantragen. Festivals können in Abhängigkeit ihrer Größe und ihres Umsatzes bis zu 250.000 Euro erhalten.

Anträge sind bis zum 31. Dezember 2021 möglich, sofern die Mittel nicht vorher bereits ausgeschöpft sind. Genauere Informationen gibt es in den Fördergrundsätzen.

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg existiert ein Nothilfefonds in Höhe von 32,5 Millionen Euro für Kunst- und Kultureinrichtungen "mit überörtlicher Bedeutung". Über ihn können Betroffene Gelder beantragen, mit deren Hilfe sie coronabedingte Mehraufwendungen finanzieren und gleichzeitig die Existenz der Einrichtungen sichern können. 

Antragsberechtigt sind Kunst- und Kultureinrichtungen in privater Trägerschaft mit Sitz in Baden-Württemberg, die aus Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst entweder institutionell gefördert werden oder in den letzten drei Jahren eine regelmäßige Projektförderung erhalten haben.

Die Antragstellung ist seit dem 1. Januar 2021 an dieser Stelle möglich. Nach dem 31. Dezember 2021 können keine Zuwendungen aus dem Nothilfefonds mehr gewährt werden. 

Bayern

Das Spielstättenprogramm in Bayern, das kleine und mittlere Spielstätten unterstützen soll, wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.  Zudem wird es dahingehend erweitert, dass nicht nur Träger von Kulturstätten, sondern auch Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte einen Antrag stellen können. 

Anträge für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 können nun bis zum 30. September 2021 gestellt werden. Antragsberechtigt sind somit Unternehmen, die als Träger von kulturellen Spielstätten oder als Kulturveranstalter wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind.

Die Unterstützungshöhe ist folgendermaßen gestaffelt:

  • 0-5 Beschäftigte: 50.000 Euro
  • 6-10 Beschäftigte: 100.000 Euro
  • über 10 Beschäftigte: 300.000 Euro

Die genaue Höhe der Hilfsgelder hängt vom tatsächlichen Liquiditätsengpass ab, dessen Berechnung anhand einer von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung erfolgt.

Berlin

In Berlin gibt es keine gesonderten Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Brandenburg 

Brandenburg kündigt auf der Website des Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur an, auch 2021 kommunale Kultureinrichtungen und gemeinnützige private Kultureinrichtungen und Projektträger finanziell bei Einnahmeausfällen unterstützen zu wollen. Die Corona-Kulturhilfe ist derweil am 30. Juni 2021 ausgelaufen. Über eine Fortsetzung ist bislang nichts bekannt. 

Bremen 

In Bremen gibt es keine gesonderten Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Hamburg 

Hamburger Kulturbetriebe können zusätzlich zu den Soforthilfen dringend benötigte Liquiditätshilfen über den IFB-Förderkredit Kultur erhalten. Die Hilfe gilt nicht nur für Investitionen, sondern auch für Betriebsmittel und kann bis zu 300.000 Euro hoch sein. Der Vertragsabschluss ist bis zum 31. Dezember 2021 möglich. 

Förderrichtlinien und weitere Informationen gibt es an dieser Stelle.

Außerdem gibt die Behörde für Kultur und Medien auf ihrer Website bekannt, auch 2021 wieder kulturellen Einrichtungen im Rahmen des Hilfspaketes Kultur finanzielle Hilfe leisten zu wollen. Dafür würden bereits existierende Förderinstrumente weiterentwickelt und neue aufgelegt werden. 

Hessen

Hessen legt im Rahmen des Corona-Kultur Pakets II 2021 erneut ein Programm zur Liquiditätssicherung von Theatern, Kinos und Musikspielstätten in Höhe von 10 Millionen Euro auf. Damit sollen Mindereinnahmen ausgeglichen werden, die durch eine Einschränkung von Zuschauerzahlen entstanden sind. 

Gleichzeitig will das Land den Aufbau neuer und die Erweiterung bestehender Open-Air-Spielstätten sowie neuer Pop-Up-Lösungen ebenfalls mit 10 Millionen Euro fördern. Dazu wurde das Open-Air-Festivalprogramm INS FREIE! Ins Leben gerufen. Es ist Teil des Kulturpakets II des Landes Hessen.

Sein Ziel ist es, im Zeitraum Mai 2021 bis September 2021 bestehende Open Air-Spielstätten bzw. - Angebote zu erweitern und zusätzlich pandemie-kompatible Pop Up-Spielstätten im gesamten hessischen Landesgebiet einzurichten. Dafür gibt es drei Förderlinien.

Die erste Linie fördert größere Open Air-Veranstaltungen mit einer Antragshöhe bis maximal 500.000 Euro. Dabei wird ausdrücklich die Kooperation verschiedener Veranstalter und Gruppen ermutigt. Ein so verstandenes Gesamtprojekt soll dabei eine Mindestdauer von einem Monat haben und pro Veranstaltungsmonat mindestens 15 Veranstaltungen umfassen.

Antragsberechtigt sind professionelle Kulturveranstalter/innen im Verbund/Kooperation mit kulturellen Einrichtungen oder Gruppen, deren Träger/innen auch Kommunen oder das Land Hessen sein können wie auch öffentlich kommunal und/oder landesseitig finanzierte Kultureinrichtungen in Kooperation mit erprobten Kulturveranstalter/innen oder anderen kulturellen Vereinigungen.

Die zweite Linie richtet sich an Pop Up-Spielstätten und kleinere Open Air-Veranstaltungen in ländlichen Räumen mit einer Antragshöhe bis maximal 40.000 Euro. Auch hier gilt die Idee, dass möglichst mehrere Akteure zusammenarbeiten sollten. Die Mindestzahl umfasst somit zehn Veranstaltungen pro Monat.

Antragsberechtigt sind hessische Spielstätten und Kultureinrichtungen in überwiegend privater Trägerschaft mit regelmäßigem kulturellem Programm in Kooperation mit lokalen freien Kunst- und Kulturakteur/innen.

Die dritte Linie umfasst schlussendlich Open-Air-Kinos. Anträge sind weiterhin möglich.

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern bietet im Rahmen des Winter-Stabilisierungsprogramms für Wirtschaft und Arbeit auch der Veranstaltungswirtschaft finanzielle Hilfe. Mit dem dazugehörigen Programm soll Unterstützung für die Wiederaufnahme des Veranstaltungsbetriebs gewährt werden.

Der erste Programmteil umfasst Hilfen zur Absicherung von Traditionsveranstaltungen sowie Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung. Unterstützt werden somit zum einen Veranstalter von Traditionsveranstaltungen. Damit sind Volksfeste sowie Märkte gemeint, die seit mindestens zwanzig Jahren regelmäßig stattfinden und überregional Bekanntheit haben. 

Zum anderen werden Veranstalter von Festivals unterstützt, die mindestens seit 5 Jahren stattfinden und im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 5.000 verkaufte Eintrittskarten nachweisen. Für beide Veranstaltungsarten gibt es entsprechende Listen, in denen die Berechtigten aufgeführt sind

In dieser Programmlinie erfolgt die Unterstützung anteilig in Form einer Billigkeitsleistung, mehr Infos dazu gibt es hier. Die Antragsfrist endet am 30. September 2021.

Eine weitere Linie beinhaltet Hilfen für den Neustart von Livespielstätten. Das Programm zielt darauf ab, Liveveranstaltungen unter Corona-Bedingungen zu ermöglichen. Liveveranstaltungen in diesem Sinne sind insbesondere Konzerte, Theateraufführungen, Kabarett, Poetry Slam, Lesungen und weitere Formen der Kleinkunst. 

Unterstützt werden Betreiberinnen und Betreiber von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern, die regelmäßig Liveveranstaltungen durchführen. Empfänger der Billigkeitsleistung können ferner Betreiberinnen und Betreiber von Diskotheken und Tanzlokalen in Mecklenburg-Vorpommern sein, sofern sie Liveveranstaltungen durchführen. 

Erstattet werden veranstaltungsbedingte Sachausgaben des Veranstalters für die Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen vom 22. September 2020 bis einschließlich 30. September 2021. 

Die Erstattung erfolgt in Höhe von 65 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben und ist begrenzt auf 4.000 Euro pro Veranstaltung und 15.000 Euro pro Monat. Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsfrist endet am 30. September 2021.

Mehr Informationen zu dem Programm gibt es hier.

Niedersachsen 

Das Land Niedersachsen bietet mit Niedersachsen dreht auf ein Corona-Sonderprogramm an, bei dem vornehmlich Kulturinstitutionen antragsberechtigt sind. Es wurde mit allen vier Förderlinien neu aufgelegt.

Die Teilprogramme A und B, "Kulturelle Veranstaltungen" und "Kulturelle Bildung", fördern Ausgaben, "die unmittelbar durch Vertragsabschlüsse mit Soloselbstständigen oder Zusammenschlüsse von Soloselbstständigen entstehen. Antragsberechtigt sind Einrichtungen mit einem regelmäßigen Kultur- oder Bildungsangebot. Die maximale Höhe der Fördermittel beträgt 30.000 Euro.

Die Antragstellung erfolgt bei dem jeweils zuständigen Träger der regionalen Kulturförderung. Kontakdaten und FAQs sind hier zu finden. Anträge auf Förderung können noch bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. 

Darüber hinaus unterstützt das Land mit Förderlinie C innovative künstlerische Projekte, "die die inhaltliche künstlerische Auseinandersetzung mit aktuellen gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen zum Gegenstand haben und die sich durch eine hohe künstlerische Qualität auszeichnen." Dabei werden ausschließlich Neuproduktionen gefördert. Antragsstichtag ist der 31. Juli 2021.

Antragsberechtigt sind wiederum Einrichtungen mit einem regelmäßigen Kulturangebot sowie Zusammenschlüsse von Kulturakteuren mit Sitz in Niedersachsen. Genauere Bedingungen für die Höhe der Fördermittel und zuständige Kontakte sind hier zu finden. 

Außerdem stellt das Land Kofinanzierungsmittel für Projekte zur Verfügung, die mit Bundesmitteln aus dem Bundesprogramm Neustart Kultur gefördert werden. 

Das Land unterstützt Institutionen, die sich für Programme für Covid-19-bedingte Investitionen in Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungshallen, Gedenkstätten, Veranstaltungsorte für Konzerte, Tanz- und Theateraufführungen sowie soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser im Rahmen von Neustart Kultur beworben haben, mit zusätzlichen Mitteln.  

Eine Antragstellung beim Land ist auch möglich, wenn ein Projekt bereits begonnen hat. Voraussetzung ist dann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn des Bundes oder ein entsprechender Zuwendungsbescheid.

Nordrhein-Westfalen

Durch das Kulturstärkungspaket Kunst und Kultur stellt das Land NRW rund 460 Millionen Euro für die Kultur zur Verfügung. Auf der Website des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft werden unter dem Paket zahlreiche Hilfsprogramme aufgeführt, wie beispielsweise ein Hilfsprogramm für Clubs oder auch für Festivals.

Da allerdings unklar ist, welche Programme bereits ausgelaufen sind, noch laufen oder eventuell wieder aufgelegt werden, sollten sich Veranstalter für genauere Informationen zum aktuellen Stand der Hilfsprogramme direkt an das Ministerium wenden. 

Rheinland-Pfalz

Das Landesprogramms von Rheinland-Pfalz, Im Fokus – 6 Punkte für die Kultur, bietet teilweise wieder Hilfe für Kultureinrichtungen an. Die Maßnahme „Neustart – Programm für Kultureinrichtungen" richtet sich 2021 an Einrichtungen und Projektpartner, die eine Förderung des Ministeriums für Frauen, Familie, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz erhalten haben. 

Alle Einrichtungen und Projektträger werden die Möglichkeit haben, Kulturarbeit wieder aufzunehmen, wenn sukzessive Lockerungsmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie vorgenommen werden.

Außerdem können Kulturvereine an dem Soforthilfe-Programm Schutzschirm Vereine in Not teilnehmen. Die Landesregierung stellt für das Soforthilfe-Programm Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro. Ziel ist es, gemeinnützigen Vereinen und Organisationen, denen durch die Pandemie Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz drohen, wirksam zu unterstützen.

Dazu zählen Kulturvereine mit der Ausrichtung Musik, Gesang, Theater, Literatur, Heimatpflege, Brauchtum, sowie auch Chöre, Museumsvereine und Geschichtsvereine. Das Schutzschild bietet eine Soforthilfe in Form von Zuschüssen bis zu einer Höhe von insgesamt 12.000 Euro, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Die Antragstellung erfolgt über das entsprechende Antragsportal. Antragsteller dürfen dabei erst nach dem 11. März 2020 durch die Corona-Pandemie in finanzielle Notlage gekommen sein. Es ist bis Ende des Jahres 2021 befristet. Weitere Informationen gibt es hier.

Saarland 

Im Saarland gibt es keine speziellen Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Sachsen

Von der Coronakrise betroffene Kunst- und Kultureinrichtungen in freier Trägerschaft haben die Möglichkeit, Anträge auf Förderung durch das Programm Corona-Härtefall Kultur bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) zu stellen. Auch Trägern von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik können dies nutzen. Das Programm gilt also auch für Musik-Klubs und Spielstätten, die von Einzelpersonen betrieben werden.

Dadurch soll der Liquiditätsbedarf, der aus Einnahmeausfällen und/oder durch notwendige zusätzliche Ausgaben (zum Beispiel für Hygienemaßnahmen oder digitale Angebote als Veranstaltungsersatz) entsteht, geltend gemacht werden. Im Erfolgsfall erhalten Berechtigte einen Zuschuss von bis zu 10.000 Euro, bei einem höheren Liquiditätsbedarf bis zu 50.000 Euro.

Die Förderung besteht seit 2020, wurde aufgrund der hohen Nachfrage auf den 31. Dezember 2021 verlängert. Anträge mit einem Liquiditätsbedarf für 2021 können fortlaufend bis zum 20. November 2021 unter diesem Link gestellt werden.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt gibt es keine speziellen Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Die Investitionsbank stellt über das Programm Sachsen-Anhalt ZUKUNFT finanzielle Mittel für kleine und Kleinstunternehmen zur Liquiditätssicherung zur Verfügung.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein können nur regional wirkende kulturelle Vereine, mit maximal einem geringfügig Beschäftigten, in begrenztem Umfang Soforthilfe III beantragen. Antragsschluss ist der 31. Juli 2021. 

Ein weiterer Bewilligungszeitraum ist für Juli bis Dezember 2021 geplant, der Antragsschluss dafür ist dann am 31. Januar 2022. Bevor die Soforthilfe Kultur III beantragt wird, müssen Bundeshilfen, insbesondere die Überbrückungshilfe III, genutzt werden. Davon ausgenommen sind Kulturvereine, die eine Soforthilfe von weniger als 1.500 Euro beantragen.

Abgesehen davon gibt es keine speziellen Hilfsprogramme für Kultureinrichtungen, Clubs oder Livemusik-Spielstätten.

Thüringen 

Der Freistaat Thüringen beteiligt sich an den Ausfallkosten für Events, die aufgrund von Corona abgesagt werden müssen und sichert damit private Veranstalter ab.

Hierbei werden Veranstaltungen gefördert, die zwischen dem 12. April und dem 31. Dezember 2021 stattfinden sollen. Sollten die Maßnahmen bereits vor dem 12. April gelockert werden, können auch früher geplante Termine abgedeckt werden. Veranstaltungen, deren geplante Gesamtkosten unter 20.000 Euro liegen, haben keinen Anspruch auf diese Ausfallhilfe.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Thüringen, die gewerblich, 

  • Messen, Ausstellungen und Märkte
  • Kongresse und Tagungen,
  • Anreiz- und Motivationsveranstaltungen,
  • Konzerte und Festivals oder
  • andere vergleichbare öffentliche Veranstaltungen

organisieren und ausrichten.

Ebenso werden gemeinnützige Unternehmen und Organisationen unterstützt, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind und von der Corona-Krise betroffen sind.

Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 bei der Thüringer Aufbaubank gestellt werden.

Die Thüringer Aufbaubank greift mit Thüringen Invest kleinen und mittleren Unternehmen bei Investitionen mit Zuschüssen von bis zu 40 Prozent finanziell unter die Arme. Die Förderung kann mit einem Förderdarlehen von 200.000 Euro kombiniert werden. 

  • Messen, Ausstellungen und Märkte
  • Kongresse und Tagungen,
  • Anreiz- und Motivationsveranstaltungen,
  • Konzerte und Festivals oder
  • andere vergleichbare öffentliche Veranstaltungen

organisieren und ausrichten.

Antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Aufgrund des hohen Interesses an dem Programm sind die zur Verfügung stehenden Fördermittel für den Fördergegenstand "Schaffung und/oder Sicherung von Arbeitsplätzen" fast erschöpft. Ein Antragsstopp wird in Kürze erwartet.

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