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Möglichkeiten in der Coronakrise

Liquiditätshilfen für Musiker: Steuern und Sozialabgaben stunden

Tipps für Musiker und Bands von Sascha Kilian
veröffentlicht am 06.04.2020

coronakrise steuern

Liquiditätshilfen für Musiker: Steuern und Sozialabgaben stunden

Liquiditätshilfen für Musiker: Steuern und Sozialabgaben stunden. © Kelly Sikkema / Unsplash

Die aktuelle Corona-Krise führt auch bei Musikern zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen. Wir versuchen kurz und kompakt eine Übersicht über die angebotenen Liquiditätserleichterungen zu geben.

Das in Folge der Coronakrise verhängte Veranstaltungsverbot führt in Zeiten marginaler Tonträgerverkäufe und geringen Streaming-Einnahmen schnell zu großen Liquiditätsengpässen bei kleineren Künstlern, die über keine nennenswerten Geldreserven verfügen. 

Der Bund hat in enger Kooperation mit den Ländern verschiedene Erleichterungen geschaffen, um die größte Not aller Selbständigen abzufangen.

Die Bereiche lassen sich gliedern in:

  • KfW-Darlehen
  • Kurzarbeitergeld
  • Zahlung nach Infektionsschutzgesetz bei Quarantäne
  • Steuerstundungen 
  • Stundung Sozialversicherungsbeiträge
  • Soforthilfeprogramm durch Zuschüsse

Im Folgenden sollen die letzten drei Punkte als Hauptthemen vorgestellt werden, da sie freischaffende Musiker und Künstler am ehesten betreffen. Ansprechpartner für KfW-Darlehen sind ausschließlich die Banken, die in diesem Bereich auch die Beratungskompetenz besitzen. Erste Informationen können sich Interessierte vorab hier holen.

Anträge auf Kurzarbeitergeld oder Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn z.B. ein ganzer Betrieb wegen Corona unter Quarantäne gestellt wird, sollten von professionellen Stellen wie Steuerberatern oder Lohnbüros betreut werden.

Steuerstundungen

Auf Antrag der Steuerpflichtigen werden bis zum 31. Dezember 2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht gezahlt werden können.

Anträge auf Stundung können bis zum 31. Dezember 2020 bei den zuständigen Finanzämtern gestellt werden. Sie betreffen die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer, aber auch die Grunderwerbsteuer und die Erbschaftsteuer.

Anpassung von Vorauszahlungen

Die Stundung einer Steuerschuld kann auch rückwirkend (nach Fälligkeit) erfolgen. Ebenso können bereits gewährte Stundungen wegen der derzeitigen Situation ggf. verlängert werden. Dagegen können Stundungsanträge nicht bereits vorab für in Zukunft entstehende und fällig werdende Steuern oder für noch nicht angemeldete Steuern gestellt werden.

Allerdings ist es möglich, die kommenden Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen anzupassen und gegebenenfalls wegen z.B. bestehender Auftrittsverbote auf 0 Euro herabzusetzen. 

Die Lohnsteuer schuldet nicht der Arbeitgeber selbst, sondern seine Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist daher weiterhin zur Einbehaltung sowie zur fristgerechten Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Eine Stundung kommt insoweit grundsätzlich nicht in Betracht.

Erleichterung bei der Umsatzsteuer

Musiker oder Künstler, die monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen und eine sogenannte Dauerfristverlängerung beantragt haben, mussten hierfür eine Art Kaution in Höhe v. 1/11 der Summe aller Umsatzsteuer-Voranmeldungen als Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen zahlen.

Das Finanzamt erstattet diese "Kaution" auf Antrag für 2020 umgehend wieder und nicht erst (wie normalerweise üblich) im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2020.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Die gesetzlichen Krankenkassen wollen die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen während der Corona-Krise erheblich erleichtern. So sollen die Nachweise unbürokratisch und ohne Sicherheitsleistungen erfolgen. Auf Stundungszinsen, Säumniszuschläge und Mahngebühren wird verzichtet.

Ein interessanter Aspekt ist auch, dass freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige die Stundung oder eine unbürokratische Beitragsermäßigung für ihre eigenen Beiträge nutzen können. Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben hierzu ein Rundschreiben zur Coronalage verfasst. Nach Angaben der GKV soll die Stundung kurzfristig und unbürokratisch erfolgen:

Auf Antrag können die Krankenkassen die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 stunden. Die Stundungen werden höchstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni gewährt. Stundungszinsen fallen nicht an, falls eine Stundung gewährt wird. Sicherheitsleistungen, sind für die Stundung nicht erforderlich. Auf Säumniszuschläge oder Mahngebühren wollen die Krankenkassen verzichten.

Soweit Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben wurden, sollen sie auf Antrag erlassen werden. Für den Stundungsantrag soll in der Regel eine "glaubhafte Erklärung" genügen, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Krise erlitten hat, zum Beispiel in Form von Umsatzeinbußen. Es gebe auch keine Bedenken, wenn von den Stundungsregeln Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem März fällig wurden.

Kurzarbeitergeld und Fördermittel haben Vorrang

Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge setzt laut GKV allerdings voraus, dass betroffene Arbeitgeber alle anderen zur Verfügung stehenden Entlastungsmöglichkeiten nutzen. Dazu zählen zum Beispiel:   

  • Kurzarbeitergeld 
  • Fördermittel, Bürgschaften und Kredite des Bundes
  • Steuerliche Liquiditätshilfen

Diese Mittel seien auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und bereits gestundete Beiträge zu verwenden. Darauf werden die gesetzlichen Kassen entsprechend in den Stundungsvereinbarungen und -Bescheiden hinweisen.

Soforthilfeprogramm für Kleinfirmen, Freiberufler und Selbstständige

Dieses umfangreiche Thema behandeln wir in einem eigenen Artikel.

Umfassend informieren

Dieser Beitrag bietet nur einen ersten Einstieg in ausgewählte staatliche Maßnahmen, um Kleinfirmen, Selbstständige und Freiberufler in der Coronakrise zu unterstützen. Mehr zu den Möglichkeiten und Grenzen der Soforthilfe findet ihr hier.

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