Kraftwerk (Pressebild, 2012)

Kraftwerk (Pressebild, 2012) © 2012, Peter Boettcher/Kraftwerk/Sprüth Magers

Dieser Fall ging durch mehrere Instanzen: Moses Pelham und Martin Haas auf der einen, Kraftwerk auf der anderen Seite. Es ging um ein 2-sekündiges Sample in Sabrina Setlurs Song "Nur mir".

Der 1997 eingespielte Titel sei unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen bzw. verletze Kraftwerks Rechte als Tonträgerhersteller, so urteilte der Bundesgerichtshof am 13. Dezember 2012 abschließend in dem Verfahren, das schon 2004 das Landesgericht Hamburg und später auch das OLG beschäftigt hatte.

Pelham und Haas (3P) hatten ohne Kraftwerks Einwillgung ein kurzes Sample aus dem Stück Metall auf Metall genutzt. Die Elektro-Pioniere erhoben daraufhin den Vorwurf, 3P habe die "Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel Nur mir in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen", so die Zusammenfassung in der offiziellen Meldung zum Urteil.

Diese Ansicht teil der Bundesgerichtshof. Das "Recht zur freien Benutzung" (§ 24 Abs. 1 UrhG), auf das sich 3P u.a. beriefen, habe nur dann Bestand, "wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist."

Dazu heißt es weiter: "Es ist unzulässig, die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder Klänge im Wege der sogenannten freien Benutzung für eigene Zwecke zu verwenden, wenn es einem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich ist, eine gleichwertige Tonaufnahme selbst herzustellen." In solchen Fällen gebe es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung.

Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit könne man in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen. So bedeutet das Urteil, wie wir es verstehen, dass wer ein bestimmtes Sample nutzen will, vor drei Möglichkeiten steht:

Am besten ist es sowieso, sich um die Erlaubnis durch die ursprünglichen Urheber zu bemühen. Oder man baut auf der Idee auf, erbringt die Leistung aber selbst, stellt das gewünschte Sample also selbst her (womit es im engen Sinne ja kein echtes Sample mehr ist, sondern eher ein Zitat und somit ein gängiges Stilmittel des Komponierens). Oder aber man erbringt eine sehr hohe kreative Eigenleistung bei der Schöpfung des eigenen Werks.